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Unabhängig von der gewählten Variante sind immer die fünf ärztlichen Untersuchungen der werdenden Mutter und die ersten fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchzuführen, um das Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe zu erhalten. Werden die vorgeschriebenen Untersuchungen nicht durchgeführt, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab dem 25. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 30+6) halbiert. (Ausnahme: Gründe, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, z.B. Adoption). Untersuchungen im Ausland können durch Vorlage geeigneter ärztlicher Nachweise anerkannt werden, wenn sie den österreichischen Untersuchungen nach Art, Anzahl und Zeitpunkt der Durchführung entsprechen. Achtung: Für Geburten vor 2008 kommt es zur Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes ab dem 21. Lebensmonat des Kindes. Jede durchgeführte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung wird vom Arzt/von der Ärztin in den Mutter-Kind-Pass eingetragen. Im hinteren Teil des Passes befinden sich zwei heraustrennbare Blätter, die als Nachweis für die Krankenkasse dienen. Bei der Variante 30 + 6 ist der Nachweis aller 10 Untersuchungen durch Vorlage der Originalblätter im Mutter-Kind-Pass an die zuständige Krankenkasse bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes zu erbringen. Bei der Variante 20 + 4 sowie 15 + 3 ist der Nachweis in zwei Schritten zu erbringen: Bei Mehrlingskindern sind Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für jedes Kind extra nachzuweisen. |