.

Mehrkindzuschlag

 

Ab 1. Jänner 2002 steht ein Mehrkindzuschlag von € 36,4 monatlich für jedes im Bundesgebiet lebende (Ausnahme EU-Raum) dritte und weitere Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, zu.

Es besteht nur dann ein Anspruch, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, eine bestimmte Höhe nicht überschritten hat. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt im Rahmen der (Arbeitnehmer-) Veranlagung zu beantragen.

Die Druck-, Ausfüll- und Speicherversion der entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen: Dort ist auf der Seite "Steuerformulare" im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Formular E1) bzw. der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) und - sofern keine Veranlagung erfolgt - mit dem Formular E4 die Beantragung möglich.

 

Inhalte im Thema Mehrkindzuschlag